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S A T Z U N G
 
"Verein zur Förderung des Handwerks Thüringen e.V."

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr
 
(1) Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung des Handwerks Thüringen e.V."

(2) Der Verein ist ein Verein im Sinne der §§ 21 ff des BGB

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt, Gerichtsstand in Erfurt.

(4) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt eingetragen.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele
 
(1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf die Verfolgung parteipolitischer oder religiöser Ziele ausgerichtet.

(2) Der Verein verfolgt insbesondere den Zweck der Förderung handwerklicher Projekte und Vorhaben, wie z. B.

  • Förderung seltener und gefährdeter Handwerksberufe sowie des Kunsthandwerkes.
  • Pflege handwerklicher Traditionen
  • Förderung des Absatzes handwerklicher Produkte
  • Förderung des Personalaustausches mit Kammern, Betrieben und Institutionen
  • Förderung der Mitglieder durch Ausstellungen und Kurse mit öffentlicher Wirksamkeit
  • Veranstaltung von Seminaren
  • Förderung der Aus- und Fortbildung

§ 3 Mitgliedschaft
 
(1) Der Verein hat

  1. ordentliche Mitglieder
  2. Ehrenmitglieder
  3. fördernde Mitglieder

(2) Ordentliches Mitglied können juristische und natürliche Personen werden, die

  1. in die Handwerksrolle eingetragen sind, gem. Anlage A der Handwerksordnung
  2. in das Verzeichnis der handwerksähnlich betriebenen Gewerbe eingetragen sind, gem. Anlage B der Handwerksordnung, sowie
  3. dem Handwerk verbundene Einzelpersonen, Institutionen, Firmen und Vereinigungen.

(3) Natürliche und juristische Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierzu ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

(4) Der Status fördernder Mitglieder kann Einzelpersonen, Institutionen, Firmen und Vereinigungen gewährt werden, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützen, ohne selbst ordentliches Mitglied werden zu können.

(5) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand.

(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt sowie Ausschluss.

  1. Der Austritt kann nur für den Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand des Vereins erklärt werden.
  2. Der Ausschluss kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein Verstoß gegen die satzungsmäßigen Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Berufung ist innerhalb eines Monats nach Absendung des Bescheides an den Vorstand möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
(1) Die Mitglieder des Vereins haben das Recht,

  1. alle Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen
  2. Unterstützung und Rat in Angelegenheiten zu erhalten, die in den Aufgabenbereich des Vereins fallen
  3. Anträge gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu stellen.

(2) Die Mitglieder haben die Pflicht,

  1. bei der Erreichung der Ziele des Vereins mitzuwirken
  2. die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge bei Fälligkeit zu leisten.

§ 5 Mitgliedsbeiträge / Mittelverwendung
 
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt wie folgt fällig:

  1. Eintritt bis zum 30.06. des Jahres: in voller Höhe
  2. Eintritt zwischen dem 01.07. und 31.12. des Jahres: die Hälfte des Jahresbeitrages

(2) Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(3) Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Organe des Vereins
 
(1) Organe des Vereines sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

(2) Die Mitarbeit in den Organen ist ehrenamtlich. Nur Mitglieder des Vereins können dem Vorstand angehören.

§ 7 Die Mitgliederversammlung
 
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie fasst Beschlüsse von grundsätzlicher Bedeutung. Ihr steht die letzte Entscheidung in allen den Verein betreffenden Fragen zu, soweit dies nicht in der Satzung einem anderen Organ vorbehalten ist.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie des ordentlichen und stellvertretenden Kassenprüfers
  2. die Entgegennahme der nach Ablauf eines Jahres zu erstattenden Berichte des Geschäftsführers und des Kassenprüfers
  3. die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers
  4. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  5. die Genehmigung des Haushaltsplanes für die nächste Abrechnungsperiode
  6. die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  7. die Entscheidung über vorliegende Anträge
  8. die Änderung der Satzung
  9. die Auflösung des Vereins sowie
  10. die Verwendung seines Vermögens

(3) Ordentliche Mitgliederversammlungen haben mindestens einmal jährlich stattzufinden. Diese Mitgliederversammlung soll im II. Kalenderhalbjahr stattfinden.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand. Die Einladung erfolgt mindestens 4 Wochen vor der Versammlung (Postausgang) an die letzte, den Vorstand bekannte Anschrift der Mitglieder. Jedes Mitglied kann Ergänzungen zur Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beantragen.

(5) Das Stimmrecht haben die in der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins.

(6) Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden, wobei juristische Personen nur je eine Stimme besitzen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Satzungsänderungen sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder.

(8) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

(9) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder diese außerordentliche Mitgliederversammlung selbst einberufen.

(10) Abstimmungen über Wahlvorschläge erfolgen einzeln, geheim und schriftlich. Die Mitgliederversammlung kann ein anderes Wahlverfahrenbeschließen.

(11) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von 6 Monaten zugänglich sein. Einwände können innerhalb eines Monats nach Zugang der Niederschrift erhoben werden.

(12) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet.

§ 8 Der Vorstand
 
(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorstandsvorsitzenden und zwei Stellvertretern. Diese vertreten gemäß § 26 BGB den Verein. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

(2) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

(5) Der Vorstand kann die Geschäftsführung einem Geschäftsführer übertragen. Dessen Rechte und Pflichten sind in einem gesonderten Anstellungsvertrag zu regeln.

(6) Der Verein wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes vertreten, im Falle seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter.

(7) Vorbehaltlich der Rechte der Mitgliederversammlung beschließt der Vorstand über alle Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über die Verwendung der finanziellen Mittel.

(8) Der Vorstandsvorsitzende kann Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von bis zu 3.000,-- € vornehmen. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 3.000,-- € bedarf es eines Vorstandsbeschlusses entsprechend der Regelung des § 8 Absatz 10 dieser Satzung.

(9) Der Vorsitzende beruft und leitet alle Sitzungen und Verhandlungen. Im Verhinderungsfall vertritt ihn einer seiner Stellvertreter.

(10) Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes müssen mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sein. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt.

(11) Der Vorstand tritt zu Vorstandssitzungen mindestens einmal jährlich zusammen. Über diese Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter.

(12) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

(13) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Die Geschäftsführung
 
(1) Der Vorstand kann in seiner Tätigkeit vor allem in der Bearbeitung der laufenden Geschäfte von einer Geschäftsführung unterstützt werden.

(2) Über Anstellung und Kündigung von Geschäftsführern entscheidet der Vorstand mit Einwilligung der Mitgliederversammlung. Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen der Organe ohne Stimmrecht teil.

(3) Der Verein kann Geschäftsstellen an Orten unterhalten, an denen es seine Interessen erfordern.

§ 10 Kassenprüfung
 
(1) In der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer (1 Ordentlicher, 1 Stellvertreter) für die Dauer von 4 Jahren zu wählen. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie die ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelherkunft und -verwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

(3) Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11 Auflösung des Vereins
 
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der Mitglieder beschließen.

(2) Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des BGB.

(3) Nach einer Auseinandersetzung oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zu gemeinnützigen Zwecken weiterzuleiten. Über Einzelheiten beschließt die Mitgliederversammlung.

(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Verwendung des Vereinsvermögens nach dessen Auflösung werden erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt.

§ 12 Gerichtsstand / Erfüllungsort
 
(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Erfurt.

(2) Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 15. Juli 1994 in Verbindung mit den Satzungsänderungen der Mitgliederversammlungen vom 02. Februar 1996, vom 25. Juni 1999 und vom 03. September 2003 in Erfurt beschlossen.


 
 
 
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